Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen sowie Leistungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit rein vorsorglich ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsschluss, Lieferumfang
2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben oder wenn die Waren von uns ausgeliefert sind. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann die schriftliche Auftragsbestätigung auch durch unsere Rechnung ersetzt werden.
2.2. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3. Preise
3.1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Wir behalten uns vor, anteilige Verpackungskosten gesondert in Rechnung zu stellen.
3.2. Bei angebotener Frankolieferung wählen wir die für uns günstigste Versandart. Wird vom Käufer eine besondere Versandart gewünscht, so trägt dieser in jedem Fall die dadurch entstehenden Mehrkosten.
3.3. Werden nach Vertragsschluss Frachtkosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z. B. Zölle, Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so sind wir, auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen.
3.4. Eine etwaige Änderung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten nach Vertragsschluss dürfen wir in unseren Preisen berücksichtigen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegt.
3.5. Die Preise werden berechnet nach den beim Lieferwerk bzw. unserem Lager festgestellten Stückzahlen oder Gewichten.
4. Lieferung, Lieferzeit
4.1. Verbindliche Liefertermine und –fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder nur ungefähren (z. B. ca., etwa, etc.) Lieferterminen und –fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
4.2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind sowie alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
4.3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware.
4.4. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung – gleich aus welchem Grund – bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10.
4.5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass in jedem Fall eine Mahnung des Kunden erforderlich ist.
5. Selbstlieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen, Import- und Exportgenehmigungen
5.1. Die Einhaltung und Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Lieferung an uns selbst voraus.
5.2. Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung z. B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die wir nicht zu vertreten haben.
5.3. Wenn erforderliche behördliche Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder die Ausführung des Vertrags infolge behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote unmöglich ist oder wird und wir Fälle der vorbeschriebenen Art nicht zu vertreten haben, können wir, auch wenn wir es übernommen haben die Einholung einer Import- oder Exportgenehmigung zu beantragen, vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche zu unseren Lasten kann der Kunde hieraus nicht herleiten.
5.4. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.2 oder 5.3 der Liefertermin oder die Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist auch der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6. Versand und Gefahrübergang
6.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
6.2. Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, des Lagers oder der Niederlassung geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bahn- bzw. postamtlich feststellen zu lassen. Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Kunden.
6.3. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge Zahlungsverzugs des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen, vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.4. Versandfertig gemachte und zur Auslieferung fällige Ware muss der Kunde sofort abrufen. Wird versandfertige Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten des Kunden einlagern. Dies gilt auch, wenn im Falle eines Verkaufs auf Abruf der Kunde die Ware nicht binnen einer Frist von 6 Monaten spezifiziert und abruft sowie eine davon abweichende Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Zur Einlagerung von Waren sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.
6.5. Nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder ruft er sie im Falle eines Verkaufs auf Abruf nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand aufgrund von ihm zu vertretender Umstände, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 14 Tagen die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen. Stattdessen können wir auch nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag bzw. im Falle eines Verkaufs auf Abruf von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder die Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
7.1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Auslieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
7.2. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, abnutzungsbedingten Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung oder durch Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben usw. des Kunden erfolgt, übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
7.3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, besteht zu unseren Gunsten das Wahlrecht, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7.4. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Aus- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, wenn der Kunde die fehlende Mangelhaftigkeit erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.
7.5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitts 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen für Warenlieferungen innerhalb von 10 Tagen netto Kasse nach Zugang der Rechnung zahlbar.
8.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB sowie etwaige weitere Schäden geltend zu machen.
8.3. Wird nach Abschluss eines Vertrages erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
8.4. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall vor, dass die wechselseitigen Forderungen auf unterschiedliche Währungen laufen. Als Umrechnungskurs gilt der amtlich festgelegte Mittelkurs an der Frankfurter Devisenbörse am Tag der Aufrechnungserklärung.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Das gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
9.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
9.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet und untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum unentgeltlich an uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
9.4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
9.5. Der Kunde tritt uns in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Forderung bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten. Besteht zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo und im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.
9.6. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung berechtigt. Hiervon bleibt unsere Befugnis zur Einziehung der Forderungen unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen gibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
9.7. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 9 beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
9.8. Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung bleiben unberührt. Wir sind auch dann zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Ware dürften wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Der Kunde ermächtigt uns, zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich zu verwerten oder, falls innerhalb angemessener Frist eine Verwertung nicht möglich ist, sie zu verschrotten und den Erlös abzüglich entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten uns gegenüber anzurechnen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
9.9. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9.10. Soweit die vorstehenden Sicherungsvereinbarungen nach dem Recht des Staates, in dem sich Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sind, so gilt jede andere nach dortigem Recht zulässige Sicherungsmaßnahme, die zu einer entsprechenden Sicherung für uns führt, als vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die seinerseits zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
10. Ausschluss und Begrenzung der sonstigen Haftung
Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, vgl. Abschnitt 10.7) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.1. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
10.2. Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
10.3. Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 Absatz 2, 635 Absatz 2 BGB) gilt dieser Abschnitt 10 entsprechend.
10.4. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.5. Kardinalpflichten sind wesentliche Pflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
10.6. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
10.7. Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck ausdrücklich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich.
11. Verjährung
Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
12. Urheberrechte, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
12.1. Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen, die wir dem Kunden bei Vertragsanbahnung oder -durchführung überlassen, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt und auch nicht für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Wir sind berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Unterlagen – einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke – zu verlangen, wenn der Kunde diese Unterlagen nicht mehr benötigt oder wenn uns eine missbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden daran ist ausgeschlossen.
12.2. Der Kunde übernimmt die verschuldensabhängige Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und Modellen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde hat uns außerdem von allen uns dadurch treffenden Nachteilen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, freizustellen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klage im Wechsel- und Scheckprozess ist das zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft.
13.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen) sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen, finden keine Anwendung.
14. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen davon unberührt.
International Baler Service GmbH & Co. KG, Maschweg 86, D-49324 Melle | Stand 15.02.2017